Poker im Verein - Erklärung §1-§8 der Statuten

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”pokersport.at – Verein zur Förderung und Verbreitung des Pokersports“.
(2) Er hat seinen Sitz in 2351 Wiener Neudorf und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Niederösterreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Kommentare

Im §1 unserer Statuten wird in Abs 1 der Name definiert.
Im Abs 2 wird der Vereinssitz niedergeschrieben. Es ist NICHT zwingend erforderlich hier eine Adresse anzugeben. Postleitzahl und Ort reichen völlig aus. Das hat auch den Vorteil, dass bei einer Änderung des Vereinssitzes, der oft innerhalb des gleichen Ortes passiert, nicht die geändert werden müssen (das wäre insofern schlecht, als das man dafür immer eine Generalversammlung braucht - sehr mühsam...).
Im Abs 3 definierten wir, dass wir keine Zweigvereine gründen wollen (braucht keiner).

§2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, will die Förderung und Verbreitung des Pokerspiels bezwecken.

Kommentare

Im §2 wird vor allem die Tatsache, keinen Gewinn machen zu wollen, festgeschrieben. Auch der allgemeine Vereinszweck - die Förderung und Verbreitung des Kartensports - wird festgelegt. Wie dieser Zweck erreicht werden soll, steht im §3.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Bereitschaft der ausübenden Mitglieder für die Erreichung des Vereinszweck Aufgaben lediglich gegen den Erhalt einer Aufwandsentschädigung zu übernehmen.
b) die Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und Seminarveranstaltungen
c) die Abhaltung von Schausportspielen,
d) die Organisation von Tagen der offenen Türe,
e) die Organisation gemeinsamer sportlicher Betätigung,
f) die Abhaltung von regelmäßigen Vereinsmeisterschaften,
g) die Organisation des Besuchs von sportverwandten Veranstaltungen für Mitglieder,
h) der Beteiligung an Vergleichsaktivitäten anderer Organisatoren oder Organisationsformen,
i) der Ausrichtung von Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der sportlichen Betätigung für Interessenten
j) die Erstellung und laufende Wartung einer Homepage.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Förderungen
c) freiwilligen Geldspenden
d) unentgeltliche Überlassung von beweglichen Sachen zur Benutzung oder Ausstellung
e) Sponsoren
f) Vereinsveranstaltungen
g) Erbschaften

Kommentare

Im §3 - der ist relativ wesentlich - werden alle Mitteln mit denen die Erfüllung des Vereinszwecks erreicht werden soll niedergeschrieben. In Abs 2 werden die IDEELLEN Mitteln beschrieben, in Abs 3 die Möglichkeiten zur Aufbringung der MATERIELLEN Mittel.
Dieser Paragraph ist deshalb durchaus von Bedeutung, weil in diesem alle Aktivitäten des Vereins, auch jene für die er Geld zu nehmen gedenkt, zumindest im Allgemeinen definiert sein müssen. Den der Verein soll ja nur diese Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks anwenden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche-, außerordentliche-, Sport- und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Sportmitglieder sind jene, die durch Zahlung eines Beitrages eine temporäre Mitgliedschaft auf die Dauer einer Veranstaltung ohne Wahlrecht erlangen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

Kommentare

Im §4 haben wir unsere verschiedenen Arten von Mitgliedern festgeschrieben. Besonders Hinweisen möchte ich auf unsere Kreation der "Sportmitglieder" - wie oder was das ist wird im Paragraph 5 beschrieben. Natürlich sind auch die "Ordentlichen", die "Ausserordentlichen" und die "Ehrenmitglieder" (wie in fast jedem Verein) angeführt.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das 18. Lebensjahr innerhalb einer dreimonatigen Probefrist vollenden.
(1) b) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(1) c) Sportmitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das 18. Lebensjahr am Tag der Veranstaltung, für deren Dauer sie die Mitgliedschaft sie erwerben, vollendet haben.
(1) d) Ehrenmitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Voraussetzung ist Unbescholtenheit
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach §5 Abs 1 lit a-d entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen- und Sportmitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidenten durch den Vorstand.

Kommentare

Im §5 werden im Abs 1 lit a-d genau angeführt, welche Voraussetzung zum Erwerb der jeweiligen Mitgliedschaft wir erfüllt sehen wollen. Wir haben zum Beispiel das Mindesalter (Erreichen des 18.Lebensjahrs) zum Erwerb einer Mitgliedschaft in den Statuten verankert und sind nun daran gebunden.
Im Abs 2 haben wir festgeschrieben, dass Mitglieder vom Vorstand aufgenommen oder eben auch nicht werden und in Abs 3 eine Regelung getroffen, wer bis zur Wahl des Vorstandes allfällige Mitglieder aufnehmen darf.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Quartalsletzten erfolgen (31.3., 30.6., 31.9., 31.12.). Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich (Email, Telefax, Post, Bote, jede andere zukünftige schriftliche Übermittlungsmöglichkeit) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist bei Postaufgabe das Datum der Postaufgabe, für alle anderen Methoden das Eintreffen beim Vorstand maßgeblich. Innerhalb einer dreimonatigen Probezeit können ordentliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen kündigen. Gleiches gilt für den Vorstand – er kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds in der Probezeit ohne Angabe von Gründen aufkündigen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder unsportlichem Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Vorstand über Antrag des Präsidenten beschlossen werden.
(6) Sportmitgliedschaften enden automatisch mit dem Ende der Veranstaltung, für deren Dauer die Sportmitgliedschaft geschlossen wurde

Kommentare

WICHTIGER PARAGRAPH! Er regelt wie ein Mitglied seine Mitgliedschaft wieder loswird. Das klassische Kleingedruckte. Abgesehen von Abs 1 (Todesfall, etc.) stehen im Abs 2 genau die Bedingungen und Fristen bei denen gekündigt werden kann. In Abs 3 wird auch der Ausschluss bei Rückstand mit den Mitgliedsbeiträgen (in unserem Fall bei mehr als drei Monaten Rückstand) ist genauso niedergeschrieben wie das Aufrecht bleiben der bis dahin fällig gewordenen Forderungen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche-, Außerordentliche- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Ordentlichen-, Außerordentlichen- und Ehrenmitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Ordentlichen-, Außerordentlichen- und Ehrenmitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Sportmitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag direkt vor der Veranstaltung, für deren Dauer sie dem Verein beitreten in der dort angegebenen Höhe zu entrichten.
(7) Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, zur Erfüllung des Vereinszweckes auch als Geber, Sportschiedsrichter oder bei Veranstaltungen anderweitig zur Verfügung zu stehen. Die ordentlichen Mitglieder haben also auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung die entsprechenden Regeln, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlernen.

Kommentare

Dieser Paragraph erklärt sich in seinem Sinn von selber. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder können natürlich beliebig erweitert werden. Alles was man hier reinschreibt kann dann natürlich auch von den Mitgliedern eingefordert werden.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

Kommentare

GÄÄÄÄÄÄÄÄHN....