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Poker im Verein - Erklärung §9-§16 der Statuten |
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§ 9: Generalversammlung |
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(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet vierjährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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Paragraph 9 beschäftigt sich genauer mit der sogenannten Generalversammlung (GV). Wie schon im Abs 1 angemerkt, ist eine GV eine Mitgliedervollversammlung. Eine ordentliche GV findet in unserem Verein alle 4 Jahre statt. Das bedeutet, dass 2009 in unserem Verein eine GV stattfinden MUSS.
Eine sogenannte außerordentliche Generalversammlung (aGV) kann hingegen jederzeit stattfinden. In Abs 2 lit a-e steht wer oder wie eine solche aGV beantragen kann. Man braucht eine GV zum Beispiel wenn man diese Statuten ändern will oder wenn "große" Tagesordnungspunkte besprochen werden sollen, die alle Mitglieder betreffen. Alles andere macht bei uns der Vorstand in seinen Vorstandssitzungen. Die speziellen Einladungsmodalitäten, das richtige Stellen von Anträgen sowie die Definition der Stimmberechtigten und deren Abstimmungen stehen in Abs 3-6. Wir haben kein Präsenzquorum (Mindestzahl der Anwesenden Stimmberechtigten) eingeführt (Abs 7). Die Konsensquoren sind in Abs 8, der Vorsitz in der GV oder aGV in Abs 9 geregelt. |
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§ 10: Aufgaben der Generalversammlung |
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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Paragraph 10 erklärt sich von selber - er enthält die der GV vorbehaltenen Aufgaben. |
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§ 11: Vorstand |
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(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin, dem Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bezüglich der Ernennung von Ehrenmitgliedschaften oder deren Aberkennung hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden. (7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
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Paragraph 11 beschäftigt sich mit dem wichtigsten Organ eines Vereines: Dem Vorstand. An der genauen Ausformulierung sind wir durchaus eine gewisse Zeit gesessen.
Abs 1 legt die Anzahl der Vorständen fest. Bei uns sind es vier Mitglieder: Präsident (hier hätte man auch Obmann sagen können, Präsident klang aber irgendwie charmanter), Schriftführer, Kassier und dem Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt bei uns jedes andere Vorstandsmitglied bei Verhinderung. So konnten wir den Vorstand sehr schlank halten und können sehr kurzfristige Vorstandssitzungen abhalten. Abs 2 stellt den Wahlmodus fest, der erste Vorstand wird aus der ersten GV gewählt. (Bei der ersten GV hatten wir vier Mitglieder - die einstimmig den Vorstand gewählt haben). Abs 2 beschreibt darüber hinaus wichtige Modalitäten zum Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, deren Nachbesetzung durch Ernennung (Kooptierung) sowie der Regeln bei einem Komplettausfall des Vorstandes (ohne den ein Verein ja praktisch handlungsunfähig ist). Abs 3 legt die Funktionsperiode mit 4 Jahren fest (also bis zur nächsten ordentlichen GV). Andere Funktionsperioden wären auch möglich, wenn sie in den Statuten festgelegt werden. (1, 2, 4 Jahre). Abs 4 regelt die Einberufung des Vorstandes. In unserem Fall macht das der Präsident. Abs 5 legt das Präsenzquorum, Abs 6 das Konsensquorum und Abs 7 den Vorsitz in Vorstandssitzungen fest. Die Abs 8-10 beschäftigen sich mit den Möglichkeiten der Beendigung der Funktionen des Vorstandes. |
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§ 12: Aufgaben des Vorstands |
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie die Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
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Paragraph 12 erklärt sich wieder von selber - er enthält die dem Vorstand vorbehaltenen Aufgaben. |
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§ 13: Bes.Obliegenheiten einz. Vorstandsmitglieder |
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(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidenten/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
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Paragraph 13 beschäftigt sich mit verschiedenen besonderen Obliegenheiten (Rechten und Pflichten) einzelner Mitglieder des Vorstandes. Er regelt in Abs 1, das der Präsident den Verein in seinen laufenden Geschäften führt. Kassier und Schriftführer unterstützen ihn dabei. In Abs 2 und Abs 3 ist gewissermaßen die Unterschriftenregelung festgeschrieben. In Korrespondenz nach Aussen zeichnet Präsident und Schriftführer, in vermögensdispositiven Belangen (alles was mit Geld, Kauf, Verkauf, Bank, Konto, etc.) zu tun hat, der Präsident und der Kassier. Diese Definitionen sind sehr wichtig, damit andere Rechtsgeschäftspartner ganz klar wissen, wer was unterschreiben darf. Abs 4-8 sind im Großen und Ganzen selbsterklärend. |
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§ 14: Rechnungsprüfer |
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(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
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Paragraph 14 beschäftigt sich mit den Rechnungsprüfern. Rechnungsprüfer sind wichtig - sie müssen von der GV gewählt werden, bei uns auf eine Dauer von vier Jahren. Rechungsprüfer dürfen KEINE andere Funktion im Verein ausüben und müssen ordentliche Mitglieder sein. Der Kassier legt den Rechnungsprüfern die Finanzgebarung vor, die Rechnungsprüfer prüfen diese und berichten dem Vorstand. In der GV schlagen diese nach eingehendem Referat die Entlastung des Kassiers vor, der dann die Geschäfte der vergangenen vier Jahre nicht weiter zu verantworten braucht. |
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§ 15: Schiedsgericht |
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(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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Paragraph 15 erklärt und regelt das Schiedsgericht. Ich denke, dieser Paragraph ist durchaus lesbar, verständlich und erklärt sich so von selber. |
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§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins |
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(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Der Kassier – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – hat die Abwicklung der Abdeckung der Passiven, der Rückgabe von Leihgaben sowie den Einzug offener Forderungen durchzuführen. Dieser ist Abwickler isd VerG.: Verbleibendes Vereinsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende Vermögen soll dem Österreichischen Roten Kreuz oder seiner Nachfolgeorganisation zufallen. |
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Tja - in Paragraph 16 steht, wie man den Verein zu Grabe tragen kann. Wichtig ist in diesem Paragraph Abs 2 - die Aufteilung des Vereinsvermögens. Hier sollte man jedenfalls den Satz "Verbleibendes Vereinsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt." beinhalten. Sonst verfällt das Vermögen sofort an den festgelegten (bei nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereinen meist caritativem) Zweck. |
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